Grundvoraussetzungen für Internationale Berufspositionen (D- und P-Niveau) und National Professional Officers (NPO):
Ausbildung:
Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss in einer verwandten Disziplin. Anstelle des höheren Hochschulabschlusses kann für einige Positionen ein erster Hochschulabschluss in Kombination mit zwei weiteren Jahren qualifizierender Berufserfahrung anerkannt werden.
Erfahrung:
P1/NOA – Keine Berufserfahrung erforderlich
P2/NOB – Mindestens 2 Jahre einschlägige Berufserfahrung
P3/NOC – Mindestens 5 Jahre einschlägige Berufserfahrung
P4/NOD – Mindestens 7 Jahre einschlägige Berufserfahrung
P5 – Mindestens 10 Jahre einschlägige Berufserfahrung
D1 – Mindestens 15 Jahre einschlägige Berufserfahrung
D2 – Mehr als 15 Jahre einschlägige Berufserfahrung
Sprachen:
Fließend in englischer Sprache. Je nach Dienstort können Kenntnisse einer 2. UN-Sprache (Französisch, Spanisch, Arabisch, Chinesisch oder Russisch) erforderlich sein.
Grundvoraussetzungen für allgemeine Dienststellen:
Ausbildung:
Voraussetzung ist der Abschluss der Sekundarstufe II.
Erfahrung:
G1 – Keine Berufserfahrung erforderlich
G2 – Mindestens 2 Jahre einschlägige Berufserfahrung
G3 – Mindestens 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung
G4 – Mindestens 4 Jahre einschlägige Berufserfahrung
G5 – Mindestens 5 Jahre einschlägige Berufserfahrung
G6 – Mindestens 6 Jahre einschlägige Berufserfahrung
G7 – Mindestens 7 Jahre einschlägige Berufserfahrung
Sprachen:
Fließend in englischer Sprache. Je nach Dienstort können Kenntnisse einer 2. UN-Sprache (Französisch, Spanisch, Arabisch, Chinesisch oder Russisch) erforderlich sein.
Beobachtungen:
Mitarbeitern in den Kategorien International Professional, National Officer und General Service können befristete oder befristete Anstellungen angeboten werden, abhängig von der Art der Position, dem programmatischen Bedarf und der Finanzierung.
Eine befristete Anstellung ist eine befristete Anstellung in der Regel für 1 Jahr, die je nach Bedarf der Organisation, Finanzierung und positiven Leistung verlängerbar ist. Befristete Anstellungen sind nicht mit einer Verlängerungserwartung verbunden.
Befristete Anstellungen sind befristete Anstellungen für weniger als ein Jahr, um bestimmten kurzfristigen Anforderungen gerecht zu werden. Beschäftigte, die im Rahmen einer befristeten Anstellung eingestellt werden, erhalten das volle Gehalt, jedoch leicht reduzierte Leistungen.
Grundvoraussetzungen für Dienstleister:
SB1 für Arbeiten in den Bereichen Aufsicht, Wartung, Sicherheit, Fahr- und Botendienste; dies würde als mechanische und physikalische Vorgänge betrachtet werden;
SB2 steht für Arbeiten mit einfacherer Verarbeitungsunterstützung, die Büro-, Sekretariats- und bestimmte technische Funktionen umfassen; diese Arbeit erfordert eine entsprechende Ausbildung und einschlägige Berufserfahrung;
SB3, das Arbeiten mit spezialisierter und umfassender Unterstützung darstellt, die zu einer integrierten Ausführung auf höherer Ebene fortschreiten; diese Arbeit erfordert eine entsprechende Ausbildung und einschlägige Berufserfahrung;
SB4 repräsentiert Arbeiten analytischer Natur, die ein grundlegendes konzeptionelles Verständnis erfordern; diese Arbeit erfordert eine entsprechende Ausbildung und einschlägige Berufserfahrung;
SB5 repräsentiert konzeptionelle, analytische und beratende Arbeiten auf höherer fachlicher Ebene in Bezug auf Entwicklungs-, humanitäre und Notfallprojektarbeit, die substanzielle Innovationen erfordern und einige Funktionen umfassen können, die Überwachungscharakter haben, um Projektaktivitäten zu überwachen. Zu den Qualifikationen auf dieser Stufe gehören ein postgradualer Abschluss und einschlägige Berufserfahrung, die dem Job entspricht.
Grundvoraussetzungen für Junior Professional Officers (JPO):
Normalerweise unter 32 Jahre alt sein;
Ausbildung:
Master-Abschluss (oder gleichwertig) in einer entwicklungsbezogenen Disziplin.
Erfahrung:
Mindestens zwei Jahre bezahlte Berufserfahrung in einem relevanten Bereich, vorzugsweise in einem Entwicklungsland.
Sprachen:
Fließend in englischer Sprache. Je nach Dienstort können Kenntnisse einer 2. UN-Sprache (Französisch, Spanisch, Arabisch, Chinesisch oder Russisch) erforderlich sein.